Wettbewerbsrecht
Platzmangel kein Grund für fehelende Widerrufsbelehrung PDF Drucken E-Mail

Fehlt innerhalb von Fernabsatzverkäufen die Widerrufsbelehrung, ist dies als Wettbewerbsverstoß zu werten. Ein pauschaler Hinweis auf dem Verkaufsportal, mit dem auf die Vollständigkeit der Shop-eigenen Internetseite verwiesen wird, genügt nicht zur Erfüllung der Informationspflichten. Ein solcher Hinweis müsste grundsätzlich als Link konzipiert sein und es müsste konkret darin aufgenommen werden, dass es sich insbesondere um die Rechte des Käufers dreht, vor allem um die Widerrufsbelehrung. Das Weglassen der Widerrufsbelehrung kann dabei nicht damit begründet werden, es sei auf der Portalseite zu wenig Platz dafür vorhanden. Platzmangel ist kein Grund für eine fehelende Widerrufsbelehrung und verhindert daher einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß nicht. (OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009 – Az. 4 U 51/09)