Wettbewerbsrecht
Gemeinsame Arbeit gebührt beiden Wettbewerbern PDF Drucken E-Mail

In der Vergangenheit wurden von den streitenden Parteien, die sich nun als Wettbewerber und Konkurrenten gegenüberstehen, gemeinsam Veranstaltungen geplant. In diesem Zusammenhang wurden auch Plakate entworfen. Nun sieht einer der ehemaligen Partner das Plakat des anderen als wettbewerbswidrig an, weil es den gemeinsam entworfenen nachgeahmt sein soll. Das Gericht sieht dies jedoch anders. Zunächst könne man weder ein identische noch eine quasi identische Übernahme in dem Gesamteindruck und der graphischen Darstellung erkennen. Erforderlich für eine unzulässige Nachahmung wäre jedoch schon, dass ein fremdes Leistungsergebnis kopiert worden ist. In vorliegendem Fall fehlt es allerdings bereits an der Fremdheit. Da beide an dem Arbeitsergebnis mitgearbeitet haben, muss dieses auch beiden in gleicher Weise zugerechnet werden. Die Plakate sind daher für keinen der beiden ehemaligen Geschäftspartner eine fremde Leistung. (OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2009 – Az. 4 U 105/09)