|
Ordnungsgeld wegen Interview |
|
|
|
|
Gerichtlich wurde untersagt zum Zwecke des Wettbewerbs Inkassodienstleistungen anzukündigen.
Nach diesem Unterlassungsgebot wurde betreffender Wettbewerber interviewt. Er berichtete darin über seine frühere Geschäftstätigkeit und äußerte sich über die aktuelle Wirtschaftslage und deren Auswirkungen auf sein jetziges Unternehmen. In diesem Interview sah das Gericht einen erneuten Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, da es untersagt wurde seine Dienstleistungen anzupreisen. Dabei kann der Betroffene sich auch nicht darauf berufen, dass von seiner früheren Tätigkeit die Rede gewesen sei, da es sich aus dem Kontext ergeben ergibt, dass er weiterhin als Inkassounternehmen tätig sein wird. Darin ist eine Ankündigung der Dienstleistung zu sehen. Dieser Verstoß wurde mit einem erheblichen Ordnungsgeld geahndet. (LG Köln, Urteil vom 06.05.2009 – Az. 33 O 390/06) |