Wettbewerbsrecht
„Wiener Schnitzel vom Schwein“ PDF Drucken E-Mail

In der Bezeichnung „Wiener Schnitzel vom Schwein“ kann keine Irreführung oder Täuschung der Verbraucher gesehen werden. Zwar besteht das Original „Wiener Schnitzel“ aus Kalbfleisch, auf derartige Vorgaben muss das Gericht aber bei seiner Beurteilung nicht eingehen. Nach europarechtlichen Vorgaben ist allein darauf zu achten, wie ein „durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher“ die Bezeichnung wahrscheinlich verstehen werde. Daneben besteht in Deutschland gerade nicht die allgemeine Verkehrsauffassung, ein „Wiener Schnitzel“ bestehe nur aus Kalbfleisch. In Deutschland versteht man unter dieser Bezeichnung lediglich ein paniertes Schnitzel. Des Weiteren ist der Zusatz „vom Schwein“ bezüglich der Irreführung maßgebend. Durch diesen Zusatz ist für jeden zweifellos erkennbar, dass es sich um eine Schnitzel vom Schwein handelt und gerade nicht um ein Kalbsschnitzel. Die Bezeichnung „Wiener Schnitzel vom Schwein“ ist daher nicht aus Gründen der Irreführung von Verbrauchern zu beanstanden. (VG Arnsberg, Urteil vom 26.10.2009 – Az. 3 K 3516/08)