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Lückenhafte Reklame nicht immer wettbewerbswidrig |
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In einer Reklame für eine Telefon-Flatrate wurde nicht darauf hingewiesen, dass der Kunde bei Nutzung dieser Flatrate nicht die Möglichkeit einer Preselection-Option hat.
Bei dieser Preselection-Option handelt es sich um die Möglichkeit, die es dem Anschlussinhaber erlaubt Telefongespräche außerhalb seiner Flatrate über andere Anbieter zu führen. Auch auf die fehlende Preselection-Option jedoch nicht hingewiesen wird, handelt es sich nicht um eine unlautere Irreführung des Kunden. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn der Kunde in einem wesentlichen Punkt seiner Kaufentscheidung getäuscht und nachhaltig beeinflusst wird. Eine Kombination aus Flatrate und Preselection-Option ist aber im Allgemeinen wirtschaftlich nicht sinnvoll, da neben den Kosten für die Flatrate auch noch die Kosten des Drittanbieters anfallen würden. Dem Kunden entsteht somit bei fehlender Preselection-Option kein Schaden. (BGH, Beschluss vom 22.10.2009 – AZ. I ZR 124/08) |