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Die Angaben im Impressum einer Webseite haben stets aktuell und richtig zu sein.
Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Auf der Webseite eines Unternehmens wurden im Impressum allerdings eine veraltete Postadresse und ein längst ausgeschiedener und abbestellter Geschäftsführer angegeben. Ein derartiges veraltetes Impressum verstößt damit eindeutig gegen die gesetzlichen Pflichten und stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. (LG Leipzig, Urteil vom 15.12.2009 – Az. 01 HK O 3939/09) |