Wettbewerbsrecht
Irreführende Pressemitteilung PDF Drucken E-Mail

Die Beurteilung einer Pressemitteilung dahingehend, ob sie wettbewerbsrechtlich irreführend ist oder nicht, muss von den gleichen Maßstäben abhängig gemacht werden wie die Beurteilung bei vergleichender Werbung. Beruft sich das Konkurrenzunternehmen auf einen nicht eindeutigen Presseartikel und schließt daraus die falschen Schlüsse, ist die Pressemitteilung unter Umständen unzulässig. Dies ist nämlich der Fall, wenn herabsetzende Tatsachen behauptet werden, die in der Lage sind die Verbraucher zu beeinflussen. Im vorliegenden Fall lag eine solche Äußerung vor, da die falsche Behauptung verbreitet wurde, ein Stromanbieter würde von einem ausländischen Investor vollständig übernommen werden. Der Verlust der Unabhängigkeit eines Unternehmens ist nämlich als herabsetzend zu bewerten und suggeriert beim Leser eine ihn irreführende Vorstellung. Die Pressemitteilung ist damit wettbewerbswidrig, so dass dem betroffenen Stromunternehmen ein Unterlassungsanspruch zusteht. Eine Hinnahme der Äußerung kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäußerungsfreiheit nicht in Betracht. (OLG Köln, Urteil vom 27.11.2009 – Az. 6 U 129/09)