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Coffein gegen Haarausfall |
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In einem Werbeslogan für ein Haarshampoo heißt es „Vorbeugen mit Coffein“. Grundsätzlich ist es jedoch verboten für kosmetische Mittel zu werben, wenn die versprochene Wirkung nicht
ausreichend mit wissenschaftlichen Untersuchungen belegt ist. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, ist die Werbung irreführend und damit wettbewerbsrechtlich irreführend. Dabei betrifft dieses Verbot die Etikettierung des Produkts, dessen Aufmachung und die Werbung im Allgemeinen. Für den Beweis der wissenschaftlichen Absicherung muss aber gerade nicht eine Vielzahl von Studien vorgelegt werden oder das Ergebnis einer umfassenden allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion. Vielmehr genügt eine einzelne Arbeit, die die angepriesene Wirkung nachvollziehbar bestätigt. (BGH, Urteil vom 21.01.2010 – Az. I ZR 23/07) |