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Zusendung nicht bestellter Ware |
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Das ist wohl jedem schon mal passiert. Ein Unternehmen schickt Ware, die man nicht bestellt hat, und fordert unter Beilegung einer Rechnung zur Bezahlung auf.
Das Landgericht Hildesheim urteilte jetzt: Ein solches Verhalten ist rechtswidrig. Auch ist in einem zwei minütigen Telefonat keine Bestellung zu sehen. Durch derartige Anrufe eines Call-Centers sollen Verbraucher in aller Eile zum Kauf irgendwelcher Produkte überredet werden. Den Verbrauchern ist es in aller Regel nicht möglich innerhalb so kurzer Zeit den Inhalt des Gesprächs gut und richtig zu erfassen und adäquate Antworten zu geben. In einem solchen Verhalten eines Unternehmens sind eine rechtswidrige Überrumpelungshandlung zu sehen und ein Ausnutzen der konkreten Situation. Das Landgericht Hildesheim stellte daher die Wettbewerbswidrigkeit dieses unternehmerischen Vorgehens fest. (LG Hildesheim, Urteil vom 05.05.2010 - Az. 11 O 42/09) |