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Um gegen einen Konkurrenten aus dem Wettbewerbsrecht vorgehen zu können, muss zunächst ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen. Ein solches kann nicht schon automatisch daraus geschlossen werden, wenn zwei Unternehmen Waren aus derselben Warengruppe anbieten.
Die Waren müssen vielmehr austauschbar sein. Dies kann dann angenommen werden, wenn die mit den Waren angesprochenen Verkehrskreise die Angebote der Konkurrenz als Kaufalternative betrachten. Auch wenn zwei Konkurrenten Bekleidung anbieten, ist ein solches Konkurrenzverhältnis nicht zwangsläufig gegeben. Bietet nämlich der ein von ihm selbst entworfenen Herrenbekleidung an und der andere neuwertige und gebrauchte Damen- und Kinderbekleidung an, kann von einer Austauschbarkeit nicht die Rede sein. Zwar ist es möglich, dass Interessenten der Herrenbekleidung für nahestehende Personen auch Bekleidung suchen, dieser Aspekt genügt jedoch nicht um ein tatsächliches oder auch nur potentielles Wettbewerbsverhältnis annehmen zu können. Ein Durchschnittskunde, der Bekleidung für Männer sucht, wird sich alternativ meist nicht von Damenbekleidung überzeugen lassen und diese kaufen. (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2010 – Az. 2 U 225/09) |