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Ausschluss von Pressekonferenz |
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Der FC Bayern hat einen nicht-linearen-Onlinedienst von einer Pressekonferenz ausgeschlossen und diesem Hasuverbot erteilt.
Dabei kann nicht von einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ausgegangen werden, da die Akkreditierung weder willkürlich geschah noch eine unbillige Behinderung darstellt. Der FC Bayern nämlich behandelt alle Internet TV-Anbieter gleich, indem er von keinem eine Online-Berichterstattung gestattet. Gerade der betroffene Online-Dienst stellte jedoch Mitschnitte einer Pressekonferenz ins Internet. Insbesondere stellen die Pressekonferenzen des FC Bayern keine für jedermann geöffnete Informationsquelle dar, so dass den Medien nicht uneingeschränkt Zugriff gewährt werden muss. Die grundrechtliche gewährleistete Informationsfreiheit verhindert nicht das Recht des Fussballvereins über die Zugangsberechtigung zu seinen Pressekonferenzen nach seinen eigenen Vorstellungen entscheiden und bestimmen zu dürfen. Er kann daher in zulässiger Weise entscheiden wen er Zutritt gewährt und wem nicht. (OLG München, Urteil vom 28.01.2010 - Az.: U (K) 3946/09) |