|
Autorisierende Stelle ist zu benennen |
|
|
|
|
Wird im Wettbewerb damit geworben, dass eine autorisierte Stelle die Waren überwacht, so muss diese konkrete Stelle genau benannt werden. Denn aus einer derartigen Werbung resultiert nämlich bei den Verbrauchern die Vorstellung,
dass die fraglichen Waren im Hinblick auf Qualität, Kontrolle und Herstellung besonders überwacht werden. Dieser Vorstellung kann jedoch im wettbewerbsrechtlichen Sinn nur entsprochen werden, wenn die autorisierte Stelle genau benannt wird. Die Rechtfertigung mit einer Autorisierung zu werben, leitet sich nämlich von dieser Stelle ab. Wird diese Stelle eben nicht benannt, kann keine Rechtfertigung für die Werbung gesehen werden. Ebenfalls muss sodann in der Werbung mit der Autorisierung eine Irreführung angenommen werden. Diese Irreführung resultiert in einem Wettbewerbsverstoß. (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.07.2010 - Az.: 6 U 58/09) |