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Vorher-Nachher-Vergleich zulässig |
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Bei Vorher-Nachher-Vergleich in einer Werbung - hier für Waschmittel - erschien das Nachher-Bild, mit dem das gewaschene Wäschstück präsentiert wurde, deutlich aufgehellt.
Ein Wettbewerber wandte sich deswegen an die Gerichte um feststellen zu lassen, ob hierin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Das OLG Köln verneinte dies. Die Werbung suggeriert nämlich durch den bildlichen Vorher-Nachher-Vergelich keinesfalls, dass die Wäsche durch das beworbene Produkt einen besseren Weißheitsgrad erreichen kann, denn das gezeigte gewaschene Wäschestück sehe nicht aus wie ein Neues. Auch kann eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen werden, da dieser insbesondere bei Werbung für ein Waschmittel mit derartigen Werbemethoden rechnet. Des Weiteren nimmt der durchschnittliche Verbaucher auch an, dass ein Waschmittel lediglich der Fleckentfernung dient und nicht eine Aufhellung der Wäsche bewirken kann. Damit liegt in einem solchen Vorher-Nachher-Vergelich kein Wettbewerbsverstoß. (OLG Köln, Urteil vom 19.05.2010 - Az.: 6 U 205/09) |