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Ein Indijaner kennt keinen Schmerz |
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Seit Kindertagen ist fast jedem dieser Satz geläufig. Darin sah ein Medeikamentenhersteller seine Chance und warb mit einer großen Anzeuge in einer Zeitung mit diesem Satz als Überschrift. Doch er hatte die Rechnung ohne seine Mitbewerber gemacht,
denn die sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht aufgurnd unlauterer Werbung. Das zuständige Gericht gab diesen auch Recht. Die Anzeige grenzet sich nämlich nicht deutlich genug vom restlichen Inhalt der Zeitung ab. Sie enthielt keinerlei Hinweise darauf, dass es sich um eine Verkaufsförderung dienende Werbung handelt. Es muss sich aber eindeutig und unmissverständlich aus dem Zusammenhang ergeben, dass es sich nicht um einen redaktionellen Beitrag handelt, sondern um Werbung. Dieses Erfordernis erfüllte die streitgegenständliche Anzeige gerade nicht. Sowohl die Überschrift der Werbeanzeigen als auch der beschreibende Text fügte sich nämlich in den gesamten Fließtext derart ein, dass die Anzeige bereits optisch als Teil des redaktionellen Beitrags gesehen erschien. Eine klare Gliederung oder eindeutig erkennbare Produktpräsentation konnte gerade nicht gesehen werden und auch der unmissverständliche Begriff "Anzeige" fehlte gänzlich. Somit verstößt diese Art von Werbung in einer Zeitung gegen das Wettbewerbsrecht und muss unterlassen werden. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010 - Az.: I-20 U 251/08) |