Wettbewerbsrecht
Angabe der Gepäckgebühren in Werbung einer Fluglinie PDF Drucken E-Mail

Die anfallenden zusätzliche Gepäckgebühren müssen in der Werbung einer Fluglinie enthalten sein.


Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat eine Billig-Fluglinie ihre Flüge mit günstigsten Preisen für gewisse Flugstrecken beworben und dabei die Klausel "inklusive Steuern und Gebühren" verwendet. Tatsächlich waren die Gepäckgebühren aber nicht enthalten und fielen als zusätzliche Kosten für die Reisenden an.
Nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamburg ist ein solches Verschweigen von wichtigen Informationen als wettbewerbswidrig anzusehen. Die Fluglinie täuscht die Reisenden darüber, dass noch weitere Kosten entstehen, da sie für pro Gepäckstück eine extra Gebühr berechnet. Solch eine Klausel ist als rechtswidrig und unlauter einzustufen.
Dem Anspruch auf Unterlassung des Klägers hat das Oberlandesgericht stattgegeben.
(OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.10 - 3 U 118/08)