Wettbewerbsrecht
Berichterstattung eines Anwalts auf eigener Homepage nicht wettbewerbswidrig PDF Drucken E-Mail

Es stellt keine geschäftsähnliche Handlung im wettbewerbsrechtlichen Sinne dar, wenn eine Anwaltskanzlei über einen von ihr betreuten Gerichtsprozess auf ihrer Homepage berichtet. Eine solche Einschätzung könnte nur dann anders ausfallen, wenn der betroffene Mandant namentlich genannt wird oder auf andere Art und Weise Dritte gefördert werden.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Beklagte Rechtsanwalt und betreute ein wettbewerbsrechtliches Verfahren vor dem Landgericht Hamburg. Der Beklagte berichtete über diesen Prozess auf seiner Homepage, hierbei nannte er auch den Namen des gegnerischen Unternehmens. Hierin sah das betroffene Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß.

Das Landgericht Köln wies die Klage zurück.

Nach Ansicht des Gerichts liegt im streitgegenständlichen Fall keine geschäftsähnliche Handlung und damit auch kein Wettbewerbsverstoß vor. Der Bericht des Beklagten verfolgt primär journalistlische Ziele, da die Öffentlichkeit über den Inhalt des Prozesses informiert werden soll. Zwar besteht durch die namentliche Nennung des gegnerischen Unternehmens die Möglichkeit, dass sich deshalb Kunden von ihm abwenden könnten. Jedoch wird kein direkt konkurrierendes Unternehmen beim Namen genannt. Daher berichtet der Rechtsanwalt nur, dass er einen Mitbewerber der Klägerin vertreten hat. Folglich liegt keine Wettbewerbshandlung vor.

(LG Köln, Urteil vom 30.11.10 - 33 O 200/10)