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Die Deutsche Post AG muss nicht für konkurrierende Unternehmen das Postident-Identifizierungsverfahren anbieten.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich die Deutsche Post AG 2010 geweigert, für ihre Konkurrenten 1&1-Internet AG und 1&1 Mail & Media GmbH Identifizierungsdienstleistungen, mit denen sich deren Kunden für den De-Mail-Dienst identifizieren lassen können, anzubieten. Daraufhin klagten die beiden Konkurrenten gegen die Deutsche Post AG.
Das Landgericht Köln bejahte einen Anspruch der 1&1-Internet AG und 1&1 Mail & Media GmbH, da das Verhalten der Deutschen Post AG kartellrechtswidrig ist. Nach Ansicht des Landgerichts Köln nutzt die Deutsche Post AG missbräuchlich ihre marktbeherrschende Stellung als Anbieter von Identifizierungsleistungen nach dem De-Mail-Gesetz aus.
Daraufhin ging die Deutsche Post AG in Berufung und bekam vom Oberlandesgericht Düsseldorf Recht.
Nach Meinung der Düsseldorfer Richter hat die Deutsche Post nicht kartellrechtswidrig gehandelt, weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt. Eine Abschottung des Ident-Marktes finde nicht statt, weil die beiden Post-Konkurrenten für den Identifizierungsservice jedenfalls auf einen anderen Identifizierungsdienstleister zurückgreifen könnten.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.11 - VI-U (Kart) 14/11, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 30.11.11)
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