Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrechtlicher Verstoß durch negative Kommentare auf Hotelbewertungsportal PDF Drucken E-Mail

Veröffentlicht der Nutzer eines Hotelbewertungsportals Kommentare in Form von unwahren Tatsachenbehauptungen, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Hierbei haftet das Portal selbst für fremde Bewertungen, wenn die Kommentare erst nach vorheriger Überprüfung veröffentlicht werden.

Im streitgegenständlichen Fall war die Beklagte Betreiberin einer Website, auf der man Reisen online buchen konnte sowie Bewertungen über Reisen bzw. Hotels abgeben konnte. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Hotelbesitzerin, über deren Hotel auf dem Bewertungsportal der Beklagten einige negative Bewertungen veröffentlicht wurden. Hierdurch sah sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Auf eine Abmahnung der Klägerin hin löschte die Beklagte die negativen Einträge, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. Diesen Anspruch versuchte die Klägerin daher gerichtlich durchzusetzen.

Das Landgericht Hamburg gab der Klägerin Recht.

Nach Meinung des Gerichts handelt es sich bei den negativen Kommentaren um unwahre Tatsachenbehauptungen und damit um geschäftsschädigende Äußerungen. Bei einer Haftung der Beklagten spielt es keine Rolle, dass die Kommentare nicht durch die Beklagte selbst verfasst wurden, da sie jeden Kommentar ihrer User vor Freischaltung mittels einer speziellen Software überprüft. Diese Vorprüfung stellt den eigentlichen Wettbewerbsverstoß dar, für den die Beklagte haftet und der in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingreift.

(LG Hamburg, Urteil vom 01.09.2011 - 327 O 607/10)