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Testfahrten von Fahrschule für Jugendliche wettbewerbswidrig |
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Werden im Rahmen eines Dorffestes Jugendlichen eine Testfahrt mit einem PKW durch eine Fahrschule angeboten, so handelt die Fahrschule wettbewerbswidrig.
Im zugrundeliegenden Fall war der Beklagte Betreiber einer Fahrschule. Der Beklagte bot Jugendlichen, die noch keinen Führerschein hatten, auf einem Dorffest an, dass sie einen Fahrschulwagen testweise fahren könnten.
Das Landgericht Siegen sah hierin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.
Nach Ansicht des Gerichts entsprechen die angebotenen Testfahrten nicht der einem Fahrlehrer obliegenden Sorgfalt, da lediglich Jugendliche, die tatsächlich zur Führerscheinprüfung die Fahrten unternehmen würden, diese Fahrzeuge führen dürfen.
Das Handeln des Beklagten verstößt damit gegen geltendes Recht und ist wettbewerbswidrig. Die Betriebsbezogenheit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Fahrschule durch diese Aktion Werbung für ihren Betrieb macht und somit einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Mitbewerbern erlangt.
(LG Siegen, Urteil vom 23.02.12 - 1 O 194/10)
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