Die ordentliche Kündigung eines Girovertrags nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 muss nicht die Voraussetzung erfüllen, dass eine private Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt. Im vorliegenden Fall vertreibt die klägerische GmbH Bücher und Zeitschriften und unterhielt bei der beklagten privaten Bank ein Girokonto, das sie für ihren Geschäftsverkehr nutzte. I

hrer Vertragsbeziehung zur Beklagten lagen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Banken 2002) zugrunde, die unter anderem folgende Klausel enthielten:

„19.Kündigungsrechte der Bank

(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen. […]“

Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie sehe sich „aus grundsätzlichen Erwägungen“ nicht mehr in der Lage, die Kontoverbindung mit der Klägerin aufrecht zu erhalten, und kündigte mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist. Daraufhin versuchte die Klägerin zu erreichen, dass gerichtlich festgestellt wird, dass der Girovertrag weiterhin besteht.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen, gab der Klägerin aber grundsätzlich nicht Recht.

Mittels Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 ist ein ordentliches Kündigungsrecht wirksam vereinbart worden, auch wenn die Bestimmung der Beklagten nicht abverlangt, ihr Interesse an einer Vertragsbeendigung mit dem Interesse der Klägerin an der Fortführung des Vertrages abzuwägen. Daher hält Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 einer Inhaltskontrolle stand. Auch die Ausübung des Kündigungsrechts im konkreten Fall ist nicht verbots- oder treuwidrig gewesen. Insbesondere statuiert das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung, hier bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts.

(BGH, Urteil vom 15.01.13 – XI ZR 22/12; Pressemitteilung des BGH vom 15.01.13)