Rechtsschutz für den Widerruf von Lebensversicherungen

Sie überlegen, ob Sie das Widerrufsrecht bei Ihrem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag ausüben, möchten aber kein Kostenrisiko eingehen?

Hier erfahren Sie, wie sie Sie vom Widerrufsrecht auch dann ohne Kostenrisiko Gebrauch machen können, wenn Sie aktuell keine Rechtsschutzversicherung haben.

1. Ausgangssituation

Zunächst sollten Sie prüfen lassen, ob überhaupt ein Widerruf möglich ist (wir bieten eine solche Vorprüfung hier an).

Sind Sie schon rechtsschutzversichert, brauchen Sie hier nicht weiter zu lesen. Haben Sie keine Rechtsschutz, sollten Sie aber das Nachfolgende beachten:

2. Versicherungsfall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, wann bei den hier besprochenen Widerrufsfällen der Versicherungsfall eintritt, also dass Ereignis, welches den Schaden auslöst. Laut BGH ist der entscheidende Zeitpunkt die Ablehnung des von Ihnen erklärten Widerrufs durch die Lebensversicherung. Details dazu können Sie in unserem Beitrag „Rechtsschutzdeckung bei Rückabwicklung einer Lebensversicherung“ nachlesen.

Es kommt also nicht darauf an, wann Sie den Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben. Dies haben die Rechtsschutzversicherungen früher oft als relevanten Zeitpunkt betrachtet, allerdings zu unrecht, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat.

3. Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung

Das bedeutet, Sie können auch jetzt noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen und danach ggf. den Widerspruch erklären. Dann tritt der Versicherungsfall erst nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages ein und die RSV muss Deckung erteilen und sämtliche Kosten übernehmen. Dies schließt sowohl die Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit als auch sämtliche gerichtlichen Tätigkeiten und Verfahrenskosten einschließlich gerichtlicher Sachverständigengutachten ein.

Auf was Sie unbedingt achten müssen:

Wenn Sie nach Abschluss einer neuen RSV auch den Streit über ein Widerrufsrecht gedeckt bekommen wolllen, müssen Sie einige Dinge beachten, sonst erhalten Sie keine Deckungszusage von der  Rechtsschutzversicherung.

a) Wartezeit

Nach dem Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung gibt es meist einer Wartezeit – in der Regel 3 Monate. Schadensfälle, die in dieser Zeit eintreten, sind noch vom Versicherungsschutz ausgenommen. Sie dürfen also den Widerspruch erst nach Ablauf dieser Wartezeit erklären!

b) Ausschlussklausel

Seit etwa Mitte 2015 nehmen die Rechtsschutzversicherungen nach und nach spezielle Ausschlussklauseln in die Versicherungsbedingungen auf, die genau auf die Fälle gezielt sind, in denen der Widerruf einer Lebensversicherung strittig ist. Diese Klauseln haben meist folgenden oder einen ähnlichen Wortlaut:

Es besteht kein Rechtsschutz, wenn … der Versicherungsnehmer ein Recht (z.B. Widerruf) ausübt oder ausüben möchte und sich als Voraussetzung dafür auf die Mangelhaftigkeit der Aufklärung, Belehrung oder Beratung über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses beruft und dieser Vertrag vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlossen wurde oder geschlossen worden sein soll.

Bevor Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen, prüfen Sie auf jeden Fall, ob eine solche Ausschlussklausel enthalten ist. Aktuell (Mai 2016) gibt es noch verschiedene Versicherer, die solche eine Klausel NICHT in ihren Bedingungen haben. Wenn Sie eine solche Rechtsschutzversicherung jetzt abschließen und nach Ablauf der Wartezeit den Widerruf erklären, sollten Sie einen Anspruch auf Kostenübernahme haben.

c) Fragen nach Risiken

Bitte beachten Sie, dass Sie natürlich keine falschen Angaben machen dürfen, wenn ein Versicherer konkret nach Risiken fragt. Soweit uns bekannt, gibt es aber bei Rechtsschutzversicherungen nicht die z.B. bei Krankenversicherungen üblichen Fragebögen, die zunächst beantwortet werden müssen.

 

 

www.lebensverischerung-rückabwicklung.de