Die ungewollte Auftragsbestätigung eines Telekommunikations-Unternehmens stellt einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dar.

Im vorliegenden Sachverhalt rief die Beklagte Verbraucher an und warb für den Wechsel des Telefonanbieters. Im Rahmen des Telefonats erklärte der Angerufene, die Beklagte soll ihm das Angebot schriftlich zusenden, damit er es sich in Ruhe anschauen und überlegen könne. Daraufhin übersandte die Beklagte eine Auftragsbestätigung.

Die Landgericht Bonn stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Die Zusendung einer solchen Auftragsbestätigung ist irreführend, denn es wird der Eindruck erweckt, dass bereits ein verbindlicher Vertrag besteht, obwohl ein solcher tatsächlich nicht geschlossen worden ist.

(LG Bonn, Urteil vom 29.05.12 – 11 O 7/12)