Der Letzterwerber darf sich beim Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten nicht auf die Aussage des Vorerwerbers verlassen. Ihn trifft vielmehr die Pflicht, die gesamte Erwerberkette im Hinblick auf die wirksame Rechteübertragung zu überprüfen. 

Im zugrundeliegenden Fall benutzte die Beklagte das Foto eines Models für ihren Reisekatalog. Dabei hatte sie sich zuvor von dem Model versichern lassen, dass dieses über sämtliche Rechte verfüge. Wenig später mahnte der Fotograf die Reiseunternehmerin ab, da das Lichtbild unerlaubt verwendet worden ist.

Die Beklagte wandte ein, dass sie eine Zusicherung seitens des Models hat.

Das AG Düsseldorf sprach dem Fotografen den Anspruch zu.

Nach Ansicht des Gerichts hat die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt. Für die Beklagte war leicht erkennbar, dass sich das Model nicht selbst fotografiert hat, sondern fotografiert wurde. Die Beklagte hätte zusätzlich zur Zusicherung des Models eine umfassende Prüfung der Rechte an dem Bild vornehmen müssen.

Im Falle einer Übertragungskette muss der Letzterwerber die wirksame Weiterübertragung von Rechten auf den einzelnen Stufen prüfen.

(AG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.11 – 57 C 9013/09)