Umgangskosten sind im Fall der Vollstreckung von Kindesunterhalt für die Bemessung des pfändungsfreien Betrags nach § 850 d ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Dies gilt erst recht bei bereits vom Familiengericht vorgenommener Mangelfallberechnung. Vielmehr wird der Unterhaltsschuldner – soweit seine Einkünfte für die Durchführung des Umgangs mit  dem  Kinde nicht ausreichen auf seinen sozialhilferechtlichen Anspruch verwiesen, welchem  er  gem. § 21 Abs. 6 SGB II ha (BayLSG v. 25.06.2010, Az. L 7 AS 404/10).

Ein solcher Sozialhilfeanspruch  hat dann dem Unterhaltsschuldner nach § 54 SGB I, § 850 f Abs. 1 Buchst. b) ZPO pfändungsfrei zu verbleiben. Dies hat das LG Augsburg im Beschluss vom 10.12.2010 – 042 T 4132/10, 42 T 4132/10 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH ( BGH FamRZ 2004, 873; LG Mönchengladbach RPfleger 2006, 270), entschieden.

Mitgeteilt v. RA Zipp