Leben die Eltern eines Kindes getrennt hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Auf der anderen Seite hat aber auch jeder Elternteil das Recht und auch die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind. Dieses Umgangsrecht regelt der § 1684 BGB, dessen Zweck insbesondere in der Verantwortung der Eltern für das Wohl ihres Kindes zu sehen ist und auch Ausfluss des Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG ist. Fraglich und oft streitig ist jedoch: Wer trägt die Kosten des Umgangs?

Grundsatz: Der Umgangsberechtigte trägt die Kosten

Die Umgangskosten sind grundsätzlich vom Umgangsberechtigten allein zu tragen. Während früher diese Kosten nur in ganz seltenen Ausnahmefällen und unter sehr engen Voraussetzungen bei der Unterhaltsberechnung in Ansatz gebracht werden konnten und damit vom Unterhalt abgezogen wurden, hat sich die Rechtsprechung hier in eine großzügigere Richtung entwickelt.  Grund dafür ist vor Allem der Gedanke, dass das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht auszuüben. Wichtig erscheint dies insbesondere im Hinblick auf eine funktionierende Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl. So sahen die Gerichte – allen voran der BGH – die Gefahr, dass im Einzelfall der Umgang des nichtsorgeberechtigten Elternteils aufgrund der Umgangskostenregelung erschwert, unzumutbar und teilweise sogar faktisch vereitelt wird.

Geringe finanzielle Leistungsfähigkeit des Umgangsberechtigten

Regelmäßig muss nun berücksichtigt werden, wenn der Umgangsberechtigte die Umgangskosten nicht aus den Mitteln decken kann, die diesem über den notwendigen Selbsterhalt hinaus verbleiben. Dem Unterhaltspflichtigen  muss nämlich jedenfalls der Betrag verbleiben, den er für seinen eigenen Lebensbedarf benötigt. Der BGH hat hierfür – vereinfacht gesagt – folgende Grenze angesetzt:
Die Kosten des Umgangsrechts können unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden, wenn und soweit das hälftige Kindergeld nicht für die entstehenden Kosten ausreicht, der Unterhaltspflichtige keine Anrechnung des Kindergeldes geltend macht und zu erwarten ist, dass durch die finanzielle Belastung der Umgang mit dem Kind eingeschränkt werden muss.

Es müssen daher zunächst die angemessenen Kosten des Umgangs ermittelt werden. Diese richten sich maßgeblich nach dem Kindeswohl. Dabei sind regelmäßig die Fahrtkosten und der Verpflegungsaufwand zum Ausgleich zu bringen. Wohnkosten hingegen hält der BGH grundsätzlich für nicht ausgleichsfähig, da es ausreichend und angemessen sein dürfte das Kind in den Räumlichkeiten der Wohnung des Umgangsberechtigten unterzubringen.

Die Umgangskosten können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbsterhalts führen oder eine Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens nach sich ziehen.

Unzumutbar hohe Umgangskosten

Verfügt der Umgangsberechtigte nach Abzug des Unterhalts und der Umgangskosten noch über ausreichendes Einkommen – über der Grenze des Selbsterhalts – so bleibt es bei dem Grundsatz, dass Umgangskosten nicht zu berücksichtigen sind, der Umgangsberechtigte diese also allein zu tragen hat. Jedoch muss auch hier eine Ausnahme berücksichtigt werden.

Es ist der Fall, wenn unterschiedliche Wohnorte der Eltern einen Umgang nur unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand möglich machen. Dabei ist auch ohne beengte wirtschaftliche Verhältnisse die Kostenbelastung für den Umgangsberechtigten unzumutbar hoch und kann dazu führen, dass er sein Umgangsrecht nicht oder nur noch in begrenztem Umfang ausüben kann. Eine Einschränkung des Umgangs läuft aber immer dem Wohl des Kindes zuwider.

Auch hier kann geboten sein eine maßvolle Erhöhung des Selbsterhalts zu gewähren oder das unterhaltsrelevante Einkommen zu mindern. Auch eine Beteiligung des sorgeberechtigten Elternteils wird hier teilweise angenommen. Dieser soll nämlich zu einem für das Umgangsrecht erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes verpflichtet sein.

Es existiert jedoch immer eine Pflicht des Umgangsberechtigten die Kosten des Umgangs möglichst gering zu halten und – dem Kindeswohl entsprechend – beispielsweise die Aufenthalte zahlenmäßig zu reduzieren, die einzelnen Besuche jedoch zeitlich zu verlängern.

Im Großen und Ganzen hat sich die Rechtsprechung der obersten Gerichte zu Gunsten des Umgangsberechtigten entwickelt. Bleibt nun noch abzuwarten, dass die Gerichte dem folgen.