Es handelt wettbewerbswidrig, wer im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Eintrittskarten für das Finale der UEFA Champions League ohne Lizenz oder sonstige ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets verwendet.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der europäische Kontinentalverband des Fussballs Kläger. Die Beklagte veranstaltete unter dem Stichwort „Aspero Botschafter“ ein Gewinnspiel, das sie vor allem auf Ihrer Internetpräsenz bundesweit bewirbt. Teilnehmer an diesem Gewinnspiel können

 

„2 VIP-Tickets für das Champions League Finale 2012, mit Flug, Taschengeld und 2 Übernachtungen im 5* Hotel in München“ gewinnen.

 

Eintrittskarten für das Finale der UCL werden ausschließlich von der Klägerin und dem national zuständigen Verband, in dieser Saison also vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) vertrieben.

Die Klägerin hat die Beklagte wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt, die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

Das Landgericht Stuttgart gab der Klägerin Recht und bejahte einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.

Nach Wettbewerbsrecht handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände wie zum Beispiel die Verfügbarkeit der Ware oder Dienstleistung enthält.

Nach Ansicht des Gerichts handelte die Beklagte unlauter, weil sie über die Verfügbarkeit des Gewinns täuscht.

Auf offiziellem Wege kann die Beklagte mangels ihrer Eigenschaft als Sponsor bzw. Lizenznehmer keine Karten zur Verwendung in dem von ihr veranstaltetem Gewinnspiel erhalten. Selbst wenn sich die Verfügungsbeklagte auf dem Schwarzmarkt mit Karten eindeckt, kann sie den Teilnehmern des Gewinnspiels keine gültigen Eintrittskarten zuteilen. Die Karten sind nämlich bis auf wenige Ausnahmen personalisiert und verlören deshalb im Falle der Weiterveräußerung ihre Gültigkeit, so dass keine Zugangsberechtigung zum Stadion mehr besteht.

(LG Stuttgart, Urteil vom 19.01.12 – 35 O 95/11 KfH)