Der presseinterne Austausch von zulässiger Weise archivierten Bildern fällt unter den Schutz der Pressefreiheit.

Im zugrundeliegenden Fall wurde über den Kläger, der wegen mehreren Tötungsdelikten verurteilt wurde, in den fünfziger, sechziger und achtziger Jahre ausführlich und mit zahlreichen Bildern berichtet. Die Betreiber eines Bildarchivs zur kommerziellen Nutzung durch Pressenunternehmen gab die Bilder des Klägers an ein Herrenmagazin weiter, das über den Kläger rückblickend berichten wollte.

Der Kläger versuchte zu erreichen, dass dem Bildarchiv die Weitergabe seiner Bilder untersagt wird, da sie ohne seine Einwilligung erfolgt ist und er dadurch in seinem Recht am eigenen Bild verletzt ist. Die Beklagten hingegen berufen sich auf das Grundrecht der Pressefreiheit.

Nach Meinung des Bundesgerichtshofs schützt die Pressefreiheit den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, in den auch die Beschaffung von Informationen fällt. Durch eine presseinterne Weitergabe von Fotos wird das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild des Klägers nur sehr gering beeinträchtigt, da er dadurch keinen fühlbaren Nachteil erleidet.
(BGH, Urteil vom 7.12.10 – VI ZR 30/09 – VI ZR 34/09)