Im zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Kläger Mediengestalter und betreibt einen Internetversandhandel. Er ging gegen den Beklagte vor, da dieser auf der Internet-Verkaufsplattform eBay vier Bilder von Produkten des Klägers ohne dessen Zustimmung verwendete. Der Kläger machte gegen den Beklagten einen Unterlassungs- sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 150 Euro pro Bild plus 100 % Zuschlag wegen der fehlenden Bildquellennachweise geltend.

Keine Anwendung der MFM-Tabelle bei privater Fotonutzung

Das Oberlandesgericht Braunschweig gab dem Kläger dem Grunde, aber nicht der Höhe nach Recht.
Nach Ansicht des Gerichts steht dem Kläger zwar ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zu, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe. Verständige Vertragspartner hätten sich nicht auf einen derart hohen Preis für die Nutzung von vier Fotos geeinigt.

Private Nutzung eines Fotos auf eBay  stellt nur unerhebliche Urheberrechtsverletzung dar

Zudem ist die tatsächlich verursachte Rechtsverletzung als unerheblich einzustufen, da die vier Bilder lediglich für ein einziges Produktangebot verwendet wurden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Privatmann und nicht geschäftlich handelte.
Daher hat der Kläger nur einen Schadensersatzanspruch pro Bild in Höhe von 20 Euro. Die MFM-Tabelle kann zur Festsetzung des Schadensersatzes nicht herangezogen werden, da sie im vorliegenden Fall keine Anwendung findet.
(OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.12 – 2 U 7/11)