Im zugrundeliegenden Sachverhalt erwarb die Beklagte von der Klägerin, die EDV-Dienstleistungen anbietet, ein ERP-System zur Steuerung der Warenwirtschaft sowie eine Produktsimulation zur Netto-Bedarfsberechnung, die Teil des Gesamtsystems ist. Die Parteien schlossen zudem einen Software-Wartungsvertrag, der jährliche Zahlungen vorsah.

Nachdem sich im Laufe der Zeit die Geschwindigkeit der Programme  verringert hatte, benannte die Klägerin nach Überprüfung des Systems Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Sie schlug deshalb eine „Optimierung“ des ERP-Systems zum Preis von 6.500,00 € netto sowie eine „Optimierung“ der Produktsimulation zum Preis von ebenfalls 6.500,00 € netto vor. Die Beklagte gab lediglich die „Optimierung“ des ERP-Systems in Auftrag. Auf eine „Optimierung“ der Produktsimulation verzichtete sie, unter anderem aus Kostengründen.

Im Laufe der Zeit wurde die Simulation zunächst langsamer, bis sie schließlich überhaupt nicht mehr funktionierte. Die Klägerin begann daraufhin mit der Suche nach der Ursache für diesen Stillstand. In der Folgezeit kam es zu einer umfangreichen Korrespondenz zwischen den Parteien. Die Klägerin führte verschiedene Arbeiten aus, die sie unter dem 04.04.2008 mit 10.605,14 € abrechnete und nun gerichtlich geltend macht. Die Beklagte wehrte sich gegen den Anspruch mit der Begründung, die Klägerin nicht beauftragt zu haben.

Das Oberlandesgericht Köln gab der Klägerin Recht.

Zwischen den Parteien ist zwar kein Vertrag über die von der Klägerin erbrachten Leistungen zustande gekommen. Jedoch kann die Klägerin ihren Anspruch auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag stützen. Die Klägerin handelte mit Fremdgeschäftsführungswillen. Ihr Wille, gleichzeitig eine vertragliche Verpflichtung erfüllen zu wollen, steht dem nicht entgegen. Denn auch der Klägerin war bewusst, dass die Beklagte auf die Funktionsfähigkeit des Systems angewiesen war.

(OLG Köln, Urteil vom 16.11.12 – 19 U 93/12)