Die Werbung einer Tanzschule, die beim Besuch ihres Tanzunterrichts einen Lernerfolg garantiert, kann unzulässig sein.

Im vorliegenden Fall betreiben beide Parteien eine Tanzschule in Essen. Sie streiten darüber, ob der Beklagte seinen Tanzunterricht im Internet mit der Aussage „garantieren wir … den … Lernerfolg“ bewerben darf. Der Kläger hatte hierin eine irreführende und damit unzulässige Werbung mit einem nicht zu garantierenden Lernerfolg gesehen. Der Beklagte hatte diese Werbung damit verteidigt, dass eine Werbung mit Erfolgsgarantien in der heutigen Zeit nicht generell unzulässig ist.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Kläger Recht gegeben.

Der Beklagte habe die betreffende Werbung zu unterlassen, weil sie auch für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter ist. Sie enthält eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht des Beklagten zu erwarten sind. Bei den angesprochenen Verbrauchern entsteht durch die in Frage stehende Formulierung der unzutreffende Eindruck, dass der Tanzunterricht des Beklagten sicher zu einem gewünschten Lernerfolg führt.

(OLG Hamm, Urteil vom 29.01.13 – I-4 U 171/12; Pressemitteilung des OLG Hamm vom 29.01.13)