Bei einem auf eBay entwendeten Lichtbild ist lediglich ein Streitwert von 3.000 EUR angemessen.

Im vorliegenden Fall verwendete die Beklagte unerlaubterweise ein Lichtbild für den privaten Verkauf auf der bekannten Online-Plattform.

Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an dem streitgegenständlichen Lichtbild und ging wegen der unzulässigen Nutzung gegen die Beklagte vor. Der Streitwert wurde zunächst auf 6.000 EUR festgesetzt.

Das Oberlandesgericht Köln folgte der Ansicht der Beklagten und reduzierte den Streitwert auf lediglich 3.000 EUR.

Aufgrund der technologischen Entwicklung ist nach Meinung des Gerichts in diesen Fällen nicht mehr 6.000 EUR, sondern nur noch der halbe Wert, nämlich 3.000 EUR, verhältnismäßig.

(OLG Köln, Beschluss vom 22.11.11 – 6 W 256/11)