Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung handelt es sich grundsätzlich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, was wegen § 174 Satz 1 BGB auch regelmäßig unwirksam wird, wenn keine Vollmacht beigelegt ist und der Gegner das Rechstgeschäft aus diesem Grunde zurückweist.

Dies gilt auch nach der vom BGH getroffenen Grundlagenentscheidung auch weiter, wenn und soweit gerade nur eine Abmahnung vorliegt. Regelmäßig wird jedoch den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ein Unterlassungsvertrag beigefügt – und eben hier soll nach BGH der § 174 Satz 1 BGB nicht anwendbar sein. So kann eine Abmahnung mit gleichzeitigem Angebot hinsichtlich eines Unterlassungsvertrags nicht zurückgewiesen werden, wenn keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist. Der BGH begründet dies damit, dass ansonsten dem § 174 BGB rechtsgestaltende Wirkung zukommen würde, dies jedoch weder aus dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Norm anzunehmen ist. Daher muss einer Abmahnung mit Unterlassungsvertrag keine Vollmacht beigelegt werden. (BGH, Urteil vom 19.05.2010 – Az.: I ZR 140/08)