Aufgrund der Messner-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009 wurden die Regelungen des Deutschen Rechts zum Wertersatz für teilweise europarechtswidrig erachtet.
Die Änderungen des Widerrufsrechts gelten ab dem 04.08.2011, daher sollten Shopbetreiber diese Änderungen in ihren Widerrufsbelehrungen berücksichtigen. Es wurde den Betreibern aber eine Übergangszeit von drei Monaten eingeräumt.
Die Änderungen umfassen folgende Inhalte:
1. Dem Unternehmer steht nur noch dann ein Wertersatz nach § 312 e Abs. 1 BGB zu, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Außerdem muss der Händler den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren.
2. Wertersatz für die Verschlechterung der Sache kann der Unternehmer nur noch verlangen, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschafen und der Funktionsweise hinausgeht.
Diese beiden Neuformulierungen der gesetzlichen Vorschriften führen dazu, dass auch die Musterwiderrufsbelehrung angepasst werden musste.
(EuGH, Urteil vom 03.09.09 – C-489/07)