Auch eine überspitzte oder polemische Äußerung in der Meinungsöffentlichkeit kann durch ein vorangegangenes Verhalten des „Gegners“ gerechtfertigt sein

und sich somit nicht als Persönlichkeitsverletzung darstellen. Ging ein die öffentliche Meinungsbildung beeinflussender verbaler Angriff voraus, kommt dem Betroffenen das Recht zu diesen in gleicher Weise zu beantworten. In gleicher Weise bedeutet dabei, in einer Weise, die geeignet ist eine dem Angriff gleichwertige, angemessene Wirkung im öffentlichen Meinungsbild zu erzielen. Die Äußerung ist dann als gerechtfertigtes Verhalten einzustufen. Die Form der Beantwortung eines Angriffs darf mit Blick auf die Geeignetheit des Gegenschlags, den Angriff gleichwertig zu beantworten frei gewählt werden. (LG Hamburg, Urteil vom 09.12.2009 – Az. 325 O 122/08)