Werden Urheberrechte verletzt und soll diese Verletzung gerichtlich geahndet werden,  so muss die Rechtsinhaberschaft des Klägers bewiesen werden. Dies erfordert einen detaillierten Vortrag hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft.

Insbesondere bei Berufung des Klägers auf eine Rechteübertragung, muss die Rechtskette lückenlos nachgewiesen werden. Dabei muss auch konkret darauf eingegangen werden, welche konkreten Rechte und Verwendungsarten genau übertragen wurden. Der Nachweis einer pauschalen Übertragungsklausel genügt hierbei nicht, da dabei unklar bleibt, ob sich die streitgegenständlichen Rechte überhaupt auf den betroffenen Streitgegenstanbd bezieht. Aus diesem Grund ist im Urheberrecht eine Zweckübertragungsregel vorhanden, die die Einräumung von Nutzungsrechten eben gerade auf die im Übertragungsvertrag genannten Formen und Zwecke begrenzt. Dies setzt dann jedoch tatbestandlich voraus, dass derartige Zwecke im Vertrag eben datailliert genannt sind. (OLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2010 – Az.: 5 U 221/08)