Auch viele Lebensversicherungen der Allianz Lebensversicherung AG enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und können deshalb widerrufen und rückabgewickelt werden.

Der Ablauf in diesen Fällen ist meist so, dass unsere Mandanten selbst den Widerruf gegenüber der Versicherung erklären. Wie die Allianz im April 2016 darauf erwidert hat, können Sie hier lesen (Schreiben der Allianz Lebensversicherung vom April 2016).

Skandalös: Allianz versucht Kunden zu Täuschen!

Was die Allianz den Kunden hier schreibt, ist aus unserer Sicht ein Skandal! Die Versicherung versucht in dem Schreiben den Eindruck zu erwecken, dass die gesamte relevante Rechtsprechung und die „ganz herrschende Meinung in der Literatur“ ein Widerrufsrecht gem. § 5 VVG a.F. ablehnt, wenn seit Abschluss des Vertrages ein Jahr vergangen ist.

Alle Entscheidungen, die von der Allianz zitiert werden, stammen allerdings aus einer Zeit vor 2013.

Was die Allianz bewusst verschweigt ist die Tatsache, dass  seit 2013 sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013) als auch der Bundesgerichtshof (BGH, Entscheidung vom 07.05.2014) eindeutig entschieden haben, dass Lebens- und Rentenversicherungsverträge nach § 5 VVG a.F. auch heute noch widerrufen werden können, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Dann müssen die Versicherer nicht nur sämtliche Beiträge zurückzahlen, sondern diese auch noch verzinsen sowie etwa gezogene Nutzungen (Eigenkapitalrendite!) herausgeben.

Versicherung will Geld behalten – mit allen Mitteln…

In dem uns vorliegenden Antwortschreiben der Allianz wird dem Kunden vorgespiegelt, sein Widerspruch habe keinerlei Rechtsgrundlage und die gesamte Rechtsprechung und juristische Literatur halte einen solchen Widerspruch für unzulässig.

Durch diese bewusste Täuschung will die Allianz die Kunden davon abhalten, das Widerspruchsrecht durchzusetzen und so aus einer womöglich unrentablen Lebens- oder Rentenversicherung nachträglich eine lohnende Geldanlage zu machen.

Wie drastisch der Unterschied zwischen einer Fortführung, oder Kündigung des Lebensversicherungsvertrages im Vergleich zu einer Rückabwicklung aussehen kann, können Sie in unserem Beitrag „Lebensversicherung kündigen“ nachlesen.

Dies macht auch nachvollziehbar, warum die Allianz offensichtlich nicht davor zurückschreckt eine Verhaltensweise an den Tag zu legen, die nach unserer Ansicht sogar den Tatbestand eines versuchten Betruges gem. § 263 StGB gegenüber dem Kunden verwirklichen könnte.   Offensichtlich wird jetzt „mit allen Mitteln“ gearbeitet…

Rechtslage wird bewusst falsch dargestellt

Wörtlich heißt es im Schreiben der Allianz:

„Auch der BGH hat in verschiedenen Entscheidungen (…) ein unbefristetes Widerspruchsrecht im Hinblick auf § 5 a VVG a. F. nicht angenommen, ohne dass insofern europarechtswidrige Überlegung überhaupt nur angestellt worden sind.“

Diese Aussage ist schlicht unzutreffend, wie die oben genannte Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 belegt.

Zur Rechtsprechung des EuGH behauptet die Allianz:

„Selbst der EuGH (…) hat bestätigt, dass eine zeitliche Befristung von Widerspruchsrechten eine geeignete Maßnahme des nationalen Gesetzgebers darstelle, um den nicht grenzenlos geltenden Schutz von Verbrauchern – auch und gerade beim Fehlen einer Belehrung über das Widerspruchsrecht – zu regeln.“

Durch diese Aussage will die Allianz den Eindruck erwecken, der EuGH habe entschieden, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts im konkret beantworteten Fall unzulässig ist. Der EuGH hat jedoch genau das Gegenteil entschieden (EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013).

Fallen Sie nicht auf derartig plumpe Versuchen herein, Sie um Ihr Geld zu bringen. Lassen Sie Ihre Lebens- oder Rentenversicherung bei uns prüfen. Wir bieten für eine Aufwandspauschale (49,- EUR) eine Vorprüfung an, die Ihnen Sicherheit darüber gibt, ob Ihr Vertrag auch heute noch widerrufen werden kann.

Entscheiden Sie bewusst und auf Basis einer fundierten anwaltlichen Prüfung! Lassen Sie sich nicht durch eine bewusste Täuschung davon abhalten, Ihre Rechte wahrzunehmen und womöglich Geld an eine Versicherung zu verschenken, von der Sie behandelt werden wie unser Mandant, dem dieses – unserer Meinung nach unverschämte – Schreiben geschickt wurde.

Hier können Sie das Antwortschreiben der Allianz komplett lesen.