In einem Fernsehbeitrag wurden Filmaufnahmen ausgestrahlt in denen der Kläger über einen längeren Zeitraum in Großaufnahme zu sehen war.

Er behauptete diese Aufnahmen sind ohne seien Einwilligung entstanden und daher unzulässig. Der Beklagte behauptete Gegenteiliges, nämlich dass der Kläger in die Aufnahmen eingewilligt habe. Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers: Als Indiz für die Glaubhaftigkeit des Klägers führte es an, dass es bereits in der Vergangenheit Ärger mit Dreharbeiten gegeben hat. Damals gab es ebenso Auseinandersetzungen mit demselben Reporter wegen ungefragter Filmaufnahmen. Diese Tatsache bestärkt – so das Gericht – die Nachvollziehbarkeit des klägerischen Vorbringens, er habe sein Einverständnis zu den Filmaufnahmen nicht gegeben, da er befürchtet hatte es würde erneut Schwierigkeiten geben. Somit verletzen die Aufnahmen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild. (LG Berlin, Urteil vom 04.06.2009 – Az. 27 O 322/09)