Durch die Veröffentlichung eines Urteils und einen Bericht über den Prozess wird die Privatsphäre des Betroffenen beeinträchtigt,

insbesondere wenn Privatadressen angegeben werden. Enthält der dazugehörige Bericht lediglich Äußerungen über Tatsachen wegen denen der Betroffene kritisiert wurde, stellt er also allein den Konflikt dar, infolge dessen es zur gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen ist, kann dies unzulässig sein. Wird nämlich vor allem nicht bekannt gemacht, was der konkrete Gegenstand der Auseinandersetzung war, sondern lediglich die Unterlegenheit der einen Partei vor Gericht beschrieben, kommt dem Bericht anprangernde Wirkung zu. Im Vordergrund steht dann keineswegs ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern allein die Herabsetzung der im Bericht genannten unterlegenen Partei. Dem Leser drängt sich der Anschein auf, die fragliche Person würde andere unbegründet mit Klagen überziehen. (OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2009 – Az. 7 W 56/07)