Ein Anschlussinhaber haftet für die Urheberrechtsverletzungen von Dritten oder Angehörigen, die von seinem Anschluss aus begangen werden, wenn er nicht die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen trifft.

Der Streitwert für das Zugänglichmachen eines Filmes ist bei 10.000 Euro anzusetzen.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt verklagte der Rechteinhaber eines Film einen Anschlussinhaber. Über dessen Anschluss wurde der Film des Klägers in einer P2P-Tauschbörse bereitgestellt. Der Beklagte wies jedoch die Anschuldigungen von sich. Er brachte vor, dass nicht er sondern entweder ein Familienmitglied oder ein Dritter, der auf den Computer zugreifen konnte, die Rechtsverletzung begangen hat.
Das Landgericht Hamburg gab dem Kläger Recht.
Die Richter sahen die Möglichkeit, dass die Urheberrechtsverletzung nicht vom Beklagten selbst begangen wurde. Dies ist jedoch nach Meinung des Gerichts ohne Belang, da er mindestens als Störer haftet, da er keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen hat. Hierbei ist die Einrichtung von Zugangsbeschränkungen am Computer des  Beklagten entscheidend und nicht ein dauernde Überwachung. Folglich haftet der Anschlussinhaber auch für Rechtsverletzungen Dritter. Den Streitwert bezüglich des Films setzte das Landgericht Hamburg auf 10.000 Euro fest.
(LG Hamburg, Urteil vom 22.12.10 – 310 O 470/10)