Falls ein Anschlussinhaber keine Sicherheitsmaßnahmen trifft, haftet er in P2P-Fällen auch für Urheberrechtsverletzungen von Familienmitgliedern.
Im zugrundeliegenden Fall ging der Inhaber der Rechte an einem Spiel gegen den Beklagten vor, da über den Anschluss des Beklagten dieses Computerspiel zum Download angeboten.

Der Beklagte wies diese Anschuldigungen von sich und verwies auf einen möglichen Rechtsverstoß von anderen Familienmitgliedern.
Nach Meinung des Landgerichts Köln spielt dieser Aspekt keine Rolle.

Somit bejahten die Kölner Richter eine Haftung des Anschlussinhabers, da er keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von solchen Rechtsverstößen getroffen hat.
Ein entsprechender Hinweis an alle Familienmitglieder reicht hierfür nicht aus, der Anschlussinhaber muss zusätzlich den Internetzugang durch eine Firewall sowie durch ein Passwort schützen. Außerdem müsste für die einzelnen Familienmitglieder verschiedene Benutzerkonten mit Beschränkungen eingerichtet werden.
Da der Beklagte diesen Anforderungen nicht nachgekommen ist, haftet er auch für die Rechtsverletzungen von Familienmitgliedern.
(LG Köln, Beschluss vom 10.01.11 – 28 O 421/10)