Ein an einer markenrechtlichen Streitigkeit Unbeteiligter kann ein Recht auf Akteneinsicht haben. Dem Informationsfreiheitsgesetz gegenüber sind spezielle Regelungen aus dem Markenrecht vorrangig.
Im vorliegenden Fall begehrte eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, die an dem Verfahren unbeteiligt war, Akteneinsicht in ein Verfahren, in welchem einer Markeninhaberin der Schutz ihrer Marke von dem Bundespatentgericht entzogen worden war. Die Akteneinsicht wurde der Klägerin jedoch vewehrt, woraufhin hin sie mit Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz Klage erhob.
Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin Recht.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshof muss nicht einmal auf das Informationsfreiheitsgesetz zurückgegriffen werden, da sich ein Recht auf Akteneinsicht bereits aus den markenrechtlichen Vorschriften ergibt. Nach der einschlägigen Vorschrift ist grundsätzlich Einsicht in die Gerichts- und Verfahrensakten zu gewähren, die eine eingetragene Marke betreffen. Hierzu ist nicht einmal ein berechtigtes Interesse erforderlich.
(BGH, Beschluss vom 30.11.11 – I ZB 56/11)