Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte das Landgericht Köln zu entscheiden, ob dem Verleger, welcher Nutzungsrechte an einem Buch erworben hat, ein Anspruch auf Neuauflage

beziehungsweise auf Neubearbeitung zusteht. Ein unbegrenztes Mitwirkungs- und Änderungsrecht und auch der Anspruch auf eine Neuauflage unter Berücksichtigung von neu erworbenen Materialien sind auf Grundlage des Willens der Vertragsparteien zu beurteilen. Dabei ist die vertragliche Vereinbarung maßgeblich zu berücksichtigen, deren Auslegung sich auch an dem Charakter des streitgegenständlichen Werkes orientiert. Ein Buch stellt grundsätzlich ein Sprachwerk dar, werden aber auch Lichtbilder ausgewählt und entsprechend in fraglichem Buch zusammengestellt, kann auch von einem Sammelwerk nach § 4 Abs.1 UrhG gesprochen werden. Da es sich aber bei einem Sammelwerk keinesfalls um ein Bestandsverzeichnis oder um eine repräsentative Auswahl mit dem Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität handelt, besteht ein Aktualitätserfordernis und der damit korrespondierende Anspruch auf Änderung vor diesem Hintergrund gerade in der Regel nicht. (LG Köln, Urteil vom 01.07.2009 – Az. 28 O 603/08)