Auf einer Internet-Restwertbörse bot die Beklagte im Auftrag eines Autohauses einen Skoda zum Verkauf an. Zusätzlich zur schriftlichen Anzeige fügte die Beklagte ein Bild des Autos hinzu, auf dem eine Standheizung zu erkennen war.

 In der schriftlichen Anzeige wurde die Standheizung nicht mit erwähnt, da das Autohaus die Standheizung nicht miverkaufen wollte. Daraufhin kam ein Kaufvertrag mit der Klägerin über 5.120 € zustande.
Bevor das Auto von der Klägerin abgeholt wurde, baute das Autohaus die Standheizung aus. Die Klägerin war der Meinung, dass der Kaufvertrag die Standheizung miterfasste  und verlangte von dem Autohaus die Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch keine rechtliche Grundlage hat. Zunächst müsste die Klägerin einen Anspruch auf Nacherfüllung geltend machen. Dieser beinhaltet lediglich den Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder den Einbau eines vergleichbaren Modells. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten.
(BGH, Urteil vom 12.01.11 – VIII ZR 346/09)