Nicht selten finden sich Architekten in der unangenehmen Situation wieder, dass sie ihre Planungsleistung vollständig erbracht haben, sich der Auftraggeber – z.B. ein Bauträger – jedoch kurz nach Baubeginn in die Insolvenz verabschiedet. Dies kann für Architekten bedeuten, dass nahezu das gesamte Planungshonorar ausfällt – mit existenzgefährdenden Folgen.

In einem vom OLG Karlsruhe jetzt entschiedenen Fall versuchte der durch die Insolvenz seines Auftraggebers um sein Honorar gebrachte Architekt mit Hilfe des Urheberrechts noch an seine Vergütung zu kommen. Der Insolvenzverwalter des Auftraggebers – eines Bauträgers -hatte den Rohbau verkauft und dem Käufer auch sämtliche vom Architekten erstellten Planungsunterlagen überlassen. Nach dieser Planung wurde das 12-Familien-Haus fertiggestellt.

Da es zwischen Architekt und dem Käufer des Rohbaus keine Vertragsbeziehung gab, konnte der Architekt sein Honorar nicht direkt verlangen. Deshalb argumentierte er, die Verwendung der Pläne und  die Errichtung des Gebäudes danach stelle eine Verletzung seiner Urheberrechte dar. Im Fall einer Urheberrechtsverletzung könnte der Architekt tatsächlich sein Honorar als Schadensersatzanspruch vom Käufer des Rohbaus fordern, denn im Wege der sog. Lizenzanalogie müsste der Betrag als Schadensersatz bezahlt werden, der bei einer gewöhnlichen Beauftragung auch hätte bezahlt werden müssen.

In dem hier entschiedenen Fall scheiterte die Klage des Architekten daran, dass die architektonische Gestaltung des Mehrfamilienhauses von so durchschnittlicher, nur von Zweckmäßigkeit bestimmter Art war, dass die für ein Urheberrecht zu erreichende Originalität und persönliche geistige Schöpfung nicht gegeben war.

Die für eine persönlich geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass das Bauwerk nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt. Nur dann handelt es sich um ein schutzfähiges Werk der Baukunst.

Fazit: 

Hätte der Architekt dem geplanten Objekt gestalterisch auch nur ein Mindestmaß an Individualität  und Originalität verliehen, dann wäre er mit seiner Klage erfolgreich gewesen und hätte sein Honorar trotz Insolvenz seines Auftraggebers erhalten. Auch unter diesem Aspekt lohnt sich also Kreativität und gestalterischer Mut!

(OLG Karlsruhe, Urt. v. 3. 6. 2013 – 6 U 72/12)