Im gesamten Gebiet der Hamburger Reeperbahn wurden zur Bekämpfung von Kriminalität Videokameras installiert, welche die Erotikmeile rund um Uhr überwachen. Dies ist´zwar zulässig solange wie es ich bei den aufgezeichneten Bildsequenzen um öffentliche Straßen und Plätze handelt.

Allerdings war auch ein auf der Reeperbahn liegendes privates Wohngebäude und insbesondere der Eingang und teilweise sogar Wohnräume dieses Gebäudes auf den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras zu sehen. Dagegen wendete sich eine der betroffenen Anwohner. Das Filmen ihrer privaten Wohnräume verstößt gegen ihr Persönlichkeitsrecht und entbehrt jegliche Rechtfertigung. Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Hamburger Polizeigesetz eine vollständige Überwachung von öffentlichen Plätzen und Straßen vorsehe, um die Bevölkerung vor Kriminalität und Straftaten zu schützen. Natürlich ist die Aufnahme von privaten Räumen hiervon nicht umfasst. Allerdings wird von einer technischen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die die Wohnräume der Betroffenen schwärzt, so dass Bildsequenzen hiervon erst gar nicht überliefert werden, was die Aufnahme teilweise zulässig macht. Denn der EIngangsberich wird gerade nicht geschwärzt, so dass das Filmen des Hauseingangs das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bewohner verletzt. Dadruch, dass dieser Bereich beinahe täglich von den Bewohnern betreten werden muss und er von der vollständigen Überwachung umfasst ist, besteht die Gefahr, dass Bewegungsprofile erstellt werden könnten. Dies ist nicht hinzunehmen, da es den Bewohnern frei gestellt bleiben muss, ihr Leben ohne jegliche Einschränkung – wenn auch nur psychischer Natur – zu gestalten. (OVG Hamburg, Urteil vom 22.06.2010 – Az.: 4 Bf 276/07)