In einem Buch der Bundeszentrale für politische Bildung wurde ein Logo verwandt, welches markenrechtlich geschützt ist.

Daher steht dem Markeninhaber auch grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser Unterlassungsanspruch kann jedoch auf die noch nicht gedruckten Exemplare beschränkt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich zum einen um eine relativ geringe Rechtsverletzung handelt, auf der anderen Seite jedoch ein Schwärzung der bereits gedruckten Exemplare eine unzumutbare Belastung für den Verleger darstellen würde und somit die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt wäre. In einem solchen Fall darf der Verlag dann die bereits gedruckten Exemplare aufbrauchen und ungeschwärzt ausliefern (Aufbrauchsfrist). Ein Unverhältnismäßigkeit ergibt sich insbesondere dann, wenn lediglich ein einziger Satz aus einem gesamten Buch vom Unterlassungsanspruch erfasst ist und eine Schwärzung auch die Auslieferung der Erstauflage des Buches eminent erschweren würde. Daneben muss sich der Rechtsinhaber in konkretem Fall auch entgegenhalten lassen, dass fragliches Logo sich an einen rechtsextremen Kundenkreis richtet und in diesem Bereich vermehrt mit Verboten zu rechnen sei. (LG Köln, Urteil vom 21.10.2009 – Az. 28 O 635/09)