Einen Telekommunikationsanbieter trifft die Pflicht gegenüber seinen Verbrauchern, sie über die bei Internetnutzung anfallenden erheblichen Kosten aufzuklären.

Grundsätzlich ist zwar jeder aufgrund der Privatautonomie verpflichtet, seine Belange selbst wahrzunehmen. Falls jedoch eine Vertragspartei über eine deutlich überlegene Sachkunde verfügt, kann diese auch Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen.

Insbesondere gilt diese Ausnahme in Bereichen, in denen nicht spezifisch vorgebildeten Verbrauchern die Nutzung anspruchsvoller Technik angeboten wird wie beispielsweise im Telekommunikationssektor. In diesem kommt nämlich eine komplizierte Technik mit einer schwer zu überblickenden Fülle von Anwendungsmöglichkeiten und Tarifen zum Einsatz.

Wenn der Telekommunikations-Anbieter es unterlässt, seine Kunden genügend über die entstehenden Kosten bei der Internet-Nutzung aufzuklären, verletzt er seine vertraglichen Pflichten.

(AG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.12 – 55 C 4816/12)