Falls die Internetseite Google Street View Fotos von einem Haus von offener Straße aus anfertigt, sind diese zulässig, wenn die Aufnahmen nicht unter

Überwindung einer Umfriedung gefertigt werden oder eine Wohnung darstellen.
Im zugrundeliegenden Fall versuchte die Eigentümerin eines Einfamilienhauses der Google Inc. zu untersagen, Aufnahmen von ihrem Haus zu verwenden. Die Klägerin befürchtete, dass auf den Aufnahmen die Wohnung selbst oder der Vorgarten erkannt werden kann.
Das Kammergericht Berlin sprach ihr diesen Anspruch jedoch nicht zu.
Nach Meinung des Gerichts ist die bloße Abbildung von Straßen oder Häuserzeilen rechtlich noch nicht zu beanstanden. Darüber hinausgehende unzulässige Aufnahmen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Deshalb kann die Hausbesitzerin nicht im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes bereits die Löschung der Fotos verlangen. Außerdem anonymisiert Google Street View die Gesichter von Personen auf den Aufnahmen, somit hat die Eigentümerin keinen Anspruch auf Löschung der Aufnahmen.
(KG Berlin, Beschluss vom 13.09.10 – 37 O 363/10)