Ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch kann nur bestehen, wenn die Software für die Ermittlung von P2P-Urheberrechtsverletzungen nachweislich fehlerfrei funktioniert.

Im vorliegenden Fall machte die Klägerin einen Urheberauskunftsanspruch geltend. Dabei berief sie sich auf mit Hilfe der Software „Seeder Seek“ ermittelte Rechtsverletzungen

Das Oberlandesgericht Köln wies den Antrag zurück.

Nach Meinung des Gerichts kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob von den betroffenen IP-Adressen Rechtsverletzungen begangen wurden.

Bereits in der Vergangenheit ist es zu mehreren fehlerhaften Ermittlungen von Rechtsverletzungen gekommen. Daher muss das einwandfreie Funktionieren der Software glaubhaft gemacht werden.

Das vorgebrachte Gutachten der Klägerin konnte die Funktionsfähigkeit von „Seeder Seek“ nicht belegen. Daher besteht kein Auskunftsanspruch seitens der Klägerin.

(OLG Köln, Beschluss vom 07.09.11 – 6 W 82/11)