Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln war die fristlose Kündigung eines WDR-Redakteurs unwirksam.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger seit 1988 Redakteur und Autor beim Westdeutschen Rundfunk. Er erhielt für seine redaktionelle Arbeit einige Auszeichnungen.
Der Westdeutsche Rundfunk warf dem Kläger vor in einer Fernsehsendung sowei einem Filmbericht im Herbst 2009 über ein angeblich wirkungsvolles aber von der Pharmaindustrie abgelehntes Medikament berichtet zu haben – unter Missachtung seiner journalistischen Pflichten. Kurz nach diesen Berichten erschien ein Buch des Klägers, in dem er über dieses Medikament schreibt. Nach Meinung des WDRs ergibt sich aus zahlreichen Emails, dass diese Fernsehberichte auf das Erscheinungsdatum des Buches abgestimmt waren. Deswegen kündigte der WDR dem Kläger fristlos.
Das Arbeitsgericht Köln erklärte diese Kündigung aber für unwirksam. Nach Meinung des Gerichts reichen die genannten Gründe nicht für eine fristlose Kündigung aus, insbesondere unter Berücksichtigung des lanjährigen Arbeitsverhältnisses.
(ArbG Köln, Urteil vom 20.01.11 – 6 Ca 4641/10)